Beschluss des Bundesausschusses zur Akupunktur vom Bundesgesundheitsministerium nicht beanstandet (19.Januar 2001)
Das Bundesministerium für Gesundheit hat noch vor Ablaufder 2-Monatsfrist am 22. Dezember 2000 entschieden, den Beschluss des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zur Akupunktur vom 16. Oktober 2000 nicht zu beanstanden. Mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger (Nr. 12) am
18. Januar 2001 wird der Beschluss rechtswirksam. Die Akupunktur ist damit wie bisher keine Kassenleistung und nicht Bestandteil der Regelversorgung. Nach umfangreicher Überprüfung des Nutzens, der Notwendigkeit und der Wirtschaftlichkeit dieses Therapieverfahrens hatte der Bundesausschuss am 16. Oktober 2000 eine Anerkennung der Akupunktur gegen die lautstarke Kritik einer Reihe von Verbänden
als Kassenleistung abgelehnt.
Um der besonderen Situation einer modellhaften Erprobung bei der Versorgung chronisch Schmerzkranker einerseits und den für einige Teilbereiche der Akupunktur ermutigenden Ergebnissen vorliegender Untersuchungen andererseits Rechnung zu tragen hat der Bundesausschuss einer modellhaften Erprobung der Akupunktur bei den Indikationen chronische Kopf-, Lendenwirbelsäulen- und Osteoarthroseschmerzen
zugestimmt. Während eines Zeitraumes von drei Jahren können die Krankenkassen für diese Indikationen Modellvorhaben im Sinne von §§ 63 bis 65 SGB V durchführen, um entscheidungsrelevante Informationslücken zur Anwendung der Akupunktur in der ambulanten Versorgung schließen zu können. Der Bundesausschuss hat hierzu Rahmenbedingungen vorgegeben, die eine sachgerechte wissenschaftliche Ausrichtung und Begleitung dieser Modellvorhaben betonen.
Mit dieser Entscheidung des Bundesausschusses wird erstmals die gezielte Erprobung eines bestimmten Therapieverfahrens zu Lasten der Krankenkassen ermöglicht. Dies erlaubt die wissenschaftliche Untersuchung eines zuwendungsintensiven Therapieverfahrens, für das bisher trotz seiner Popularität bei Ärzten und Patienten nur in so beschränktem Umfange zuverlässige Forschungsergebnisse vorliegen, dass eine allgemeine Anerkennung als Kassenleistung nicht ausgesprochen werden konnte.
Nach Ablauf von drei Jahren werden die Ergebnisse der jetzt durch die Entscheidung des Bundesausschusses angeregten Modellvorhaben die Grundlage sein für eine Neuberatung über die Einführung der Akupunktur in die ambulante vertragsärztliche Versorgung.